Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Bowlingbahn „SchieferStollen“ im Freizeit- und Tourismuszentrum
Die Bowlingbahn kann für Veranstaltungen überlassen werden, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen, kirchlichen, gesellschaftlichen oder sportlichen
Zwecken dienen.
§ 1 Anmeldung/Reservierung
(1) Die Anmeldung für die Nutzung der Bowlingbahn erfolgt bei der Gastronomie „FichtenStube“. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht nicht.
(2) Kurzfristige Anmeldungen werden angenommen, wenn bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Nutzung vorgesehen ist. Bei der Anmeldung ist eine volljährige verantwortliche Person zu
benennen.
(3) Findet eine Veranstaltung nicht statt bzw. wird die Bowlingbahn nicht benutzt, die vorbestellt war, so muss die Abbestellung mindestens einen Tag vorher erfolgen. Andernfalls haftet der
Besteller für die entstandenen bzw. entstehenden Kosten und hat die in § 4 festgesetzten Entgelte zu entrichten.
§ 2 Benutzungsbedingungen und Haftung
(1) Der Benutzer bzw. die von einem Verein bzw. Verband benannte vertretungsberechtigte Person (verantwortliche Person) ist nicht berechtigt, die Rechte aus der zeitweisen Nutzungsüberlassung auf
andere Personen/Vereine/ Institutionen zu übertragen.
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, Schäden, z. B. durch unsachgemäße Nutzung, zu vermeiden.
(3) Bei der Übergabe/Übernahme und nach der Nutzung festgestellte Schäden sind unverzüglich der Gastronomie
„FichtenStube“ zu melden. Die Regulierung zwischen der Gastronomie „FichtenStube“ bzw. der Gemeinde Steinbach
a.Wald (als Eigentümerin) und dem Nutzer erfolgt auf der Basis der jeweils gültigen Preise. Der Schadenersatz für beschädigte bzw. abhanden gekommene Einrichtungen, Anlagen, Inventar und
Geschirr/Gläser erfolgt zum Wiederbeschaffungspreis.
(4) Die Nutzer sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten, Weisungen der/des Beauftragten der Gastronomie „FichtenStube“ zu folgen und etwaige festgelegte Auflagen zu erfüllen. Mit der
Nutzungsaufnahme erklärt sich der Nutzer für sich und die Mitbenutzer mit der Kameraüberwachung ausdrücklich einverstanden.
(5) Die verantwortliche Person hat während der Pachtdauer für die gepachteten Räume das Hausrecht und hat für den geregelten Ablauf der Nutzung zu sorgen.
(6) Die Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Nutzers. Dieser übernimmt für die Dauer der Nutzung ohne Verschuldensnachweis die Haftung der
Gebäudeeigentümerin für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Gemeinde sowie die Vertreter der Gastronomie „FichtenStube“. von Schadensersatzansprüchen jeder Art
freizustellen, auch die, die von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen können.
(7) Für vom Benutzer mitgebrachte Gegenstände übernehmen die Gemeinde sowie die Gastronomie „FichtenStube“ keine Haftung. Sie lagern ausdrücklich auf Gefahr des Benutzers in den gepachteten
Räumen. Der Benutzer ist verpflichtet, mitgebrachte Gegenstände nach der Nutzung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern
keine andere Regelung vereinbart worden ist.
(8) Die Ausschmückung der benutzten Räume darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gastronomie „FichtenStube“ erfolgen. Sie ist nach der Nutzung unverzüglich zu entfernen, sofern keine
andere Absprache erfolgt ist.
(9) Die Gastronomie „FichtenStube“ ist berechtigt, weitere Auflagen zu erteilen.
§ 3 Besondere Bedingungen bei der Nutzung der Bowlingbahn
Nutzer sind verpflichtet, die übergebenen Räume mit allen Bestandteilen und Zubehör in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei der Nutzung der Anlage sind folgende Regeln zu
beachten:
1. Die Benutzung der Bowlingbahn erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Vor Nutzung der Bowlingbahn erfolgt eine Einweisung in die Technik durch den/die Beauftragten der Gastronomie „FichtenStube“.
3. Bei Nutzung der Anlage durch Minderjährige hat der Verantwortliche dafür zu sorgen, dass in ausreichender Anzahl geeignete volljährige Aufsichtspersonen während der gesamten Nutzungszeit
anwesend sind.
4. Die Bowlingbahn ist nicht dauernd besetzt. Getränke und Speisen sind in der Gastronomie „FichtenStube“ zu bestellen und dort selbst anzuholen. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und
Getränke nur nach vorheriger Zustimmung durch die Gastronomie „Fichtenstube“ erlaubt.
5. Die Bowlingbahn darf nur in den von der Pächterin/dem Pächter der Gastronomie „FichtenStube“ zur Verfügung gestellten Schuhen benutzt werden. Inwieweit mitgebrachte Turnschuhe für die Nutzung
geeignet sind, entscheidet die Pächterin/der Pächter der Gastronomie „FichtenStube“. Die Benutzung mit Straßenschuhen ist generell nicht gestattet.
6. Die Laufbohlen der Bowlingbahn dürfen nicht betreten werden (erhöhte Rutschgefahr).
7. Störungen an der technischen Ausstattung dürfen nicht selbst behoben werden. Sie sind umgehend dem/der Beauftragten der Gastronomie „FichtenStube“. zu melden, der/die die Instandsetzung
veranlassen wird.
8. Das Rauchen ist untersagt.
9. Alle Bowlingbahnnutzer sind verpflichtet, Sauberkeit im Bowlingraum und im Vorraum zu halten.
10. Benutzer der Bowlingbahn haften für Schäden, die sie durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Schäden müssen der Gastronomie „FichtenStube“ sofort gemeldet werden.
11. Auch nicht selbst verschuldete Schäden sind unverzüglich zu melden.
§ 4 Nutzungsentgelte
(1) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der „Bowlingbahn“ werden Nutzungsentgelte durch die Gastronomie „FichtenStube“ erhoben:
1. Bowlen wochentags 12,00 Euro/Stunde; samstags, sonntags und feiertags 14,00 Euro/Stunde
2. Ausleihe Sportschuhe 1,50 €/Paar
(2) Bei Sonderveranstaltungen bleibt die Änderung der Entgelte der Gastronomie „FichtenStube“ vorbehalten.
§ 5 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Steinbach a.Wald, den 31.12.2018
gez.
Dunja Wittmann Wittmann Gastro GmbH